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Gegenwind Nwb.

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30. April 2023Mitgliederschreiben zum RROP
14. November 2022Neues von der Region Hannover
07. März 2022Neues von der Region Hannover
20. Februar 2019Neues, zusammengetragen von unserem Verein
November/Dezember 2015Neues aus den Bürgerinitiativen
11. September 2015RROP 2015
13. Juli 2015Entwurf RROP 2015
09. September 2014Antrag auf Baugenehmigung abgelehnt
14. August 2012Wird EEG gekippt?
04. August 2012Kampf um die Rohrweihe
30. Juli 2012WKA Bauantrag liegt vor
03. Juli 2012WKA Standort noch aktuell
11. August 2005Was gibt's Neues?
08. März 2005Noch 'ne Studie
10. Januar 2005Windkraft ist Gefahr für Stromversorgung
22. Dezember 2004Offshore Windparks abgelehnt
14. September 2004Neues vom Strommarkt
02. August 2004Neues von Gegenwind
29. März 2004Spiegel: Der Windmühlen Wahn
06. Februar 2004Ministerium mißachtet Landtagsbeschluß
28. Dezember 2003Bilder sagen mehr als Worte ...
15. November 2003SPD-Ortsverein jetzt Genehmigungsbehörde?
05. November 2003Demontrationen ...
26. Oktober 2003Investor outet sich ...
23. Oktober 2003Lügen und Fakten
13. Oktober 2003Vortrag Prof. Dr.-Ing. Alt, FH Aachen
20. September 2003... da waren es nur noch eins!
04. September 2003Umdenken hat begonnen
16. April 2003Ende der Ideologie ?
21. März 2003Kriegsbeginn im Irak und in Isernhagen
25. Februar 2003Windstille ?
05. Dezember 2002Völlig durchgedreht? WKA-Vorschriften
02. November 2002Wildwuchs? WKA-Unfälle
27. Oktober 2002Wahlkampf-Ende, Betrugs-Beginn
05. August 2002Urlaub-Ende, Wahlkampf-Beginn
25. Juni 2002Windkraft auf See auch nichts?
10. Juni 2002Widerstand formiert sich
02. Juni 2002Grüne in Isernhagen haben jetzt Taschenrechner
29. Mai 2002Parteien und Presse gegen Windkraft
05. Mai 2002Grüne in Isernhagen
29. April 2002Stimmen zur Einwohnerversammlung am 16. April 2002
21. April 2002Presse-Erklärung zur Einwohnerversammlung am 16. April 2002
17. April 2002Berichte über Einwohnerversammlung am 16. April 2002
26. März 2002Einwohnerversammlung am 16. April 2002
19. März 2002Französisches Fernsehen interviewt Gegenwind-Verein
05. März 2002Meldung 05.03.2002
27. Febr. 2002Widerstand in Gehrden
10. Febr. 2002Vorreiter Dänemark reduziert Windkraftförderung
30. Jan. 2002Meldung vom 30.01.2002
28. Jan. 2002Bauausschußsitzung am 22.01.2002
21. Jan. 2002Meldung vom 21. Jan. 2002 und Bauausschußsitzung am 22. Jan.
17. Jan. 2002Stand der Windenergie-Nutzung
11. Jan. 2002Leserbrief H.Büchner, Sitzung Bauausschuß
23. Dez. 2001Meldung vom 23.12.2001
17. Dez. 2001Einwohnerversammlung Neuwarmbüchen/Gartenstadt Lohne, 19:00 Uhr Gaststätte Lahmann, Neuwarmbüchen verschoben
15. Dez. 2001Forderung nach Bebauungsplan erfüllt
11. Dez. 2001Meldung vom 11.12.2001
09. Dez. 2001Unterschriftensammlung verläuft erfolgreich
07. Dez. 2001Gästebuch kaputt gegangen
03. Dez. 2001Erreichbarkeit von www.GEGENWINDnwb.de
30. Nov. 2001Informationsblatt
29. Nov. 2001Leserbriefe in der "HAZ" vom 29. Nov. 2001
26. Nov. 2001Mitgliederversammlung des Vereins Gegenwind 19:30 Uhr, Gaststätte Lahmann, Neuwarmbüchen
17. Nov. 2001Artikel in der "HAZ" vom 17. Nov. 2001
07. Nov. 2001Ortsratsitzung 18:00 Uhr, Gaststätte Lahmann, Neuwarmbüchen
27. Okt. 2001Artikel in der Nordhannoverschen.
28. Sept. 2001Leserbrief zu "Blick" Nr. 18-2001
14. Sept. 2001Antwort der Gemeinde zum Gegenwind-Schreiben vom 03. Sept. 2001
03. Sept. 2001Brief des Vereins Gegenwind an die Gemeinde
05. März 20011. Brief der Gründungsmitglieder Gegenwind an die Gemeinde

Erlaß des Nds. Innenministeriums vom 11.07.1996

Az. 39.1-32 346/8.4

An die
Träger der Regionalplanung
ü b e r
die Bezirksregierungen
Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Weser-Ems

Nachrichtlich
StK, MS, MU, MW, ML

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Nieders. Städtetag
Postfach 44 40

30044 Hannover

Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung

I. Allgemeine Vorgaben für die Regionalplanung zur Windenergienutzung

Die verstärkte Nutzung regenerativer Energien, wie z.B. der Windenergie, ist als wesentliches Ziel der niedersächsischen Energiepolitik im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 als verbindliche Zielvorgabe festgelegt worden. Zur Förderung von Windenergieanlagen sollen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete Standorte für Windenergieparks als Vorrangstandorte für Windenergienutzung festgelegt werden.

Für 10 küstennahe Landkreise und kreisfreie Städte wurden auf der Grundlage eines Gutachtens Mindestleistungen für solche Standorte verbindlich im Landes-Raumordnungsprogramm vorgegeben. Für 9 angrenzende Landkreise und 2 Landkreise im Harz wurden auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens in einem Erlaß vom 28.6.1995 an die betr. Träger der Regionalplanung Mindestleistungen zur Umsetzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen empfohlen. In den übrigen Landkreisen und kreisfreien Städten soll ebenfalls eine den jeweiligen Gegebenheiten entsprechende Flächenvorsorge für die Nutzung der Windenergie getroffen werden.

II. Änderung des BauGB

Die Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen erfährt vor dem Hintergrund der vom Bundestag am 20.6.1996 beschlossenen Änderung des § 35 BauGB, der der Bundesrat am 5.7.1996 zugestimmt hat, eine neue herausragende Bedeutung als Steuerungsinstrument für die vorausschauende Flächensicherung geeigneter Standorte einerseits sowie den Ausschluß nicht geeigneter Standorte andererseits.

In § 35 Abs. 1 BauGB wurden Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, in den Katalog der privilegierten Vorhaben aufgenommen. Dadurch wird die Zulassung dieser Anlagen im Außenbereich erleichtert.

Eine Genehmigung derartiger Anlagen kann jedoch versagt werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. § 35 Abs. 3 BauGB enthält eine beispielhafte Aufzählung von möglicherweise entgegenstehenden Belangen, die nunmehr für bestimmte privilegierte Vorhaben - insbesondere die Windenergienutzung - um einen Planvorbehalt ergänzt wurde. Danach stehen öffentliche Belange auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Damit besteht die Möglichkeit, durch planerische Standortfestlegungen an einer oder mehreren Stellen im Planungsgebiet den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Vorhaben freizuhalten. Diese Ausschlußwirkung für Windenergieanlagen an anderen als den regionalplanerisch festgelegten Standorten sollte im Textteil der Regionalen Raumordnungsprogramme durch eine entsprechende Zielaussage ergänzt werden.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich die Festlegungen der Regionalplanung grundsätzlich auf raumbedeutsame Windenergieparks oder raumbedeutsame einzelne Windenergieanlagen an besonders herausgehobenen Standorten beschränken.

III. Umsetzung in der Regionalplanung

Die mit dieser Gesetzesänderung eröffnete große Chance, durch planvolle Steuerung den viel beklagten "Wildwuchs von Windenergieanlagen zu verhindern, sollte von der Regionalplanung möglichst umgehend genutzt werden, insbesondere dort, wo der Antragsdruck auf Einzelgenehmigungen bereits jetzt groß ist.

Das Gesetz wird am 1.1.1997 in Kraft treten. Gem. der Überleitungsvorschrift des neuen § 245 b BauGB können Genehmigungsanträge bis längstens zum 31.12.1998 zurückgestellt werden, wenn die Landesplanungsbehörde eine Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zur Planung von Windenergieanlagen eingeleitet hat.

IV. Besondere Anforderungen an die Regionalplanung

Die Aufstellung von Entwicklungskonzepten oder sonstigen Fachplänen oder -programmen zur Windenergienutzung genügt den Anforderungen des neuen § 35 BauGB nicht. Die Festlegung als Ziel der Raumordnung und Landesplanung in einem Regionalen Raumordnungsprogramm ist unabdingbare Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausschlusses der Windenergienutzung in bestimmten Teilen des Planungsgebietes.

Eine derart weitreichende rechtliche Wirkung der festgelegten Vorrangstandorte für Windenergienutzung setzt eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Planungsraumes auf geeignete Standorte sowie eine schlüssige Darlegung der Auswahlgründe voraus. Dabei bitte ich, die in der Anlage aufgeführten Restriktionen und besonderen Abwägungserfordernisse zu beachten.


Anlage

Bei der Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung sind aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes, des Immissionsschutzes sowie aus Sicherheitsgründen folgende Restriktionen und Empfehlungen zu beachten:

1. Ausschlußgebiete

- Naturschutzgebiete, § 24 NNatG

- Nationalparke, § 25 NNatG

- Naturdenkmale, § 27 NNatG

- besonders geschützte Biotope, § 28 a und b NNatG

- Wallhecken, § 33 NNatG

- Vorranggebiete für Natur und Landschaft, Landes-Raumordnungsprogramm

2. Besondere Abwägungserfordernisse

In avifaunistisch wertvollen Gebieten von lokaler Bedeutung und höherer Bedeutung überwiegen vorbehaltlich der Einzelfallprüfung grundsätzlich die Belange des Naturhaushaltes gegenüber den Belangen der Windenergienutzung.

In Landschaftsschutzgebieten, § 26 NNatG und geschützten Landschaftsbestandteilen, § 28 NNatG, richtet sich die Zulässigkeit nach der jeweiligen Schutzverordnung bzw. -satzung. In Teilbereichen kommen nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht. Handelt es sich dabei um Windenergieparks in Landschaftsschutzgebieten, wird im Regelfall eine Entlassung der betreffenden Fläche aus dem Schutz erforderlich werden.

3. Abstandsempfehlungen

Die Vorrangstandorte für Windenergienutzung sollen so geplant werden, daß zu Einzelanlagen folgende Abstände nicht unterschritten werden:

- Reine Wohngebiete 750 m

- allgemeine Wohngebiete, dörfliche Siedlungen, fremdenverkehrsbetonte Siedlungen, Campingplätze 500 m

- Einzelhäuser 300 m

- Ausschlußgebiete gem. Ziff. 1 mindestens 200 m, im Einzelfall bis 500 m

- Waldgebiete 200 m

- Geestkanten, alte Deichlinien 100 m

- Gewässer 1. Ordnung 100 m

- Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-Kreisstraßen Kipphöhe der Windkraftanlage, mindestens jedoch 50 m

- Bahnlinien, schiffbare Kanäle Kipphöhe der Windkraftanlage, mindestens jedoch 50 m

- Hochspannungsleitungen Kipphöhe der Windkraftanlage, mindestens jedoch 50 m

- Richtfunktürme, Sendeanlagen, Richtfunkstrecken 100 m

- Flugplätze und Landeplätze Bauschutzzone

- Militärische Anlagen äußere Schutzbereichszone.

Zwischen einzelnen Vorrangstandorten für Windenergienutzung sollten Mindestabstände von 5 km eingehalten werden.


© 2001- 2023 Copyright by Heidemarie Müller, letzte Änderung 30.04.2023